Barrierefreie Website

nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um, sodass europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten. Die Regelungen basieren auf der europäischen Norm EN 301 549, welche sich zum großen Teil an den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) orientiert. Alle Produkte, die nach diesem Datum auf den Markt gebracht werden, und Dienstleistungen, die ab diesem Zeitpunkt angeboten werden, müssen barrierefrei sein. Darunter fällt auch der elektronische Geschäftsverkehr, zu dem u.a. Websites, Webshops, Kontaktformulare und Terminbuchungssysteme gehören.

 

Ausnahmen

  • Private und rein geschäftliche (B2B) Angebote
  • Kleinunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende oder ein Jahresumsatz/Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro)
  • Unternehmen können ebenfalls ausgenommen werden, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt.

Hinweis: Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen, nehmen Sie sich trotzdem einen Rechtsbeistand, um sich rechtlich abzusichern.

Pflichten zur Barrierefreiheit

  • Die Website oder der Onlineshop muss die Vorgaben der EN 301 549 erfüllen.
  • Barrierefreiheitserklärung: Veröffentlichen Sie eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf Ihrer Website, in der Sie angeben, welche Teile barrierefrei sind und welche (noch) nicht.
  • Meldemöglichkeit: Stellen Sie sicher, dass Nutzer Barrieren melden können

Verantwortung für Barrierefreiheit

Die Barrierefreiheit liegt in der Verantwortung des Website-Betreibers – unabhängig davon, ob Funktionen selbst programmiert oder von Drittanbietern eingebunden sind.

Konsequenzen bei Verstößen

Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass Ihr Online-Angebot nicht barrierefrei ist, müssen Sie die Barrierefreiheit herstellen. Ignorieren Sie diese Aufforderungen, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Anordnung zur Einstellung des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Bußgelder in Höhe mehrerer tausend Euro

Die Marktüberwachungsbehörde kann von sich aus aktiv werden oder auf Hinweise von Verbrauchern oder Verbänden reagieren.

Hinweis: Marktüberwachungsbehörden sind vom Gesetzgeber eingesetzt. Sperrungen von Internetseiten und Bußgelder können nur von der jeweiligen Behörde veranlasst werden. Abmahnwellen und Bußgeldbescheiden von Privatpersonen oder Anwälten soll auf diese Weise vorgebeugt werden.